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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Motoreninstandsetzungen
Motoreninstandsetzung Ersatzteile


1. Anerkennung der Lieferungs-und Zahlungsbedingungen

Für die Durchführung unser Lieferungen und Leistungen für Motoren, Baugruppen oder Einzelteile nachstehend („Vertragsgegenstand“) gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z. B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ihnen schriftlich zugestimmt.


2. Angebote – Kostenvoranschläge

Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit
anderes schriftlich vereinbart. Unter der gleichen Voraussetzung, dass der
Kunde Vollkaufmann ist, werden die zwecks Abgabe eines
Kostenvorschlages gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer
Art, wie insbesondere Reisen oder Demontagearbeiten, dem Auftraggeber
gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in
abgeänderter Form zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt.
Wünscht der Kunde, gleichgültig ob Vollkaufmann oder nicht, einen
verbindlichen Kaufvoranschlag so wird dieser schriftlich erstellt. Darin
werden die jeweiligen Arbeiten und Teile und Liefergegenstände aufgelistet
und mit dem jeweiligen Preis versehen.
Der Auftragnehmer in an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden.
Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von + 10 %
als statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer
unverzüglich vor Durchführungen weiterer Arbeiten die Zustimmung des
Auftraggebers ein.
Dem Auftraggeber steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu.
Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, kann der Auftragnehmer dem
Auftraggeber für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen berechnen.
Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird,
werden für den Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit der Rechnung
für den Auftrag verrechnet.
Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im
nichtkaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener
Mehrwertsteuer.


3. Aufträge für Instandsetzungen / Reparaturen

3.1. Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten / Reparaturen für
den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies
nicht möglich ist, legt der Auftraggeber den Umfang der durchzuführenden
Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest.
In einem Auftragsschein oder einem Bestätigungsschreiben werden die
vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden
Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche oder der verbindliche
Liefertermin wird angegeben. Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei
Auftrag Annahme nicht erkennbar heraus, dass die Durchführung der
Instandsetzung unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive
Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner
Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeit,
einschließlich eines angemessenen Gewinns.


3.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen,
Zeichnungen, intern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben,
soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.


4. Kauf /Tausch

4.1 Gegenstände der Verpflichtungen des Auftragnehmers können auch die
Lieferung eines generalüberholten Vertragsgegenstandes ggf. gegen
Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines
Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem
Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Einbau oder im Wege des
Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen,
die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss
der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht
geschweißten Brüchen oder Rissen sein.


4.2 Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende
Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.


5. Preise und Zahlungen

5.1 Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb
des Auftragnehmers, es gelten die jeweiligen Listenpreise zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.


5.2 Die jeweiligen Preise gelten Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die
Verpackung vom Auftragnehmer hergestellt wird, werden die Selbstkosten
berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen
sollen, sofern sich nichts aus den Umständen Anderes ergibt, innerhalb von
8 Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.


5.3 Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
Im nicht kaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert
ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.


5.4 Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der
vereinbarte Preis abhängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig
sind, nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet. Der
Auftraggeber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückforderung der Teile.


5.5. Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung – netto – zu
leisten, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von
Skonto ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger
Vereinbarung – zahlungshalber- entgegengenommen, vorbehaltlich
rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Gutschrift. Anfallende Inkasso- und
Diskontspesen werden weiterberechnet.


5.6. Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenseite rechtskräftig
feststellt, anerkennt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des
Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


5.7 Bei umfangreichen Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des
Auftragnehmers zu gewährleisten.


6. Fertigstellung / Lieferzeit

6.1 Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene
Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit.


6.2 Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben
die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge
des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der
Lieferung/Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.


6.3 Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten
Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. die Lieferung
dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber
unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs-
bzw. Liefertermin.


6.4 Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt
oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder
Subunternehmen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht
aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung.
Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.


6.5 Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die
der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendigen
Teilen in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag
nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.


7. Abnahme

7.1 Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts
anderes vereinbart ist.


7.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb
von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des
Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung
ausgehändigt ist, diese gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht
abholt.


8. Lieferung

8.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und
die Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers,
soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist.
Für Leistungen gilt Entsprechendes.


8.2 Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits)
entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die
Eigentumsvorbehaltssicherung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf den Klauseln Saldo, sobald der Auftraggeber
in Konkurs fällt.


9.2 Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten
Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die
Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt
Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.


9.3 Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des
Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen
Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern
zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab, zur
Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange
er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist.
Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Weiterveräußerungs – und Einbeziehungsbefugnis für den
Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen.
In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle
Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen,
aus denen sich ergibt , gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer
Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen,
damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern
unmittelbar geltend zu machen.


9.4 Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes
entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als
Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich
der Auftraggeber jetzt schon damit einverstanden, Sicherungseigentum
zugunsten des Auftragnehmers – bezogen auf die Hauptsache – zu
vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den
Auftragnehmer.


9.5 Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 9.4 sowie die
Sicherungsabtretung gemäß 9.3 gelten jeweils in Höhe des
Faktura end betrage s, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbart wurde, der Faktura end betrag versteht sich einschließlich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.


9.6 Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit
anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3 und
9.4 sinngemäß.


9.7 Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen
überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.


10. Pfandrecht – Verwertung – Standgebühr

10.1 Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen
Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des
Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht
erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der
Eigentumsvorbehaltssicherung gemäß Ziff. 9.1 entsprechen.


10.2 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitraum als
zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach
vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren
Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung
und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich
zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu;
der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den
abgelaufenen Zinsen auch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu
bringen.


10.3 Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der
Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine
anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei
Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu
marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.


11. Sachmangelhaftung bei Instandsetzung / Reparatur

11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die
Verwendung von einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die
Sachmangelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres
ab Abnahme des Gegenstandes. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des
Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen.
Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines
Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmangelansprüche in unten
beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme
vorbehält.


11.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleibt die gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten vorbehalten.


11.3 Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und
verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist
auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht
bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die
durchzuführende Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung über angemessene
Fristen hinaus und schlägt aus sonstigem Grunde fehl, so ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder
entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren.


11.4 Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt
Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn er im
vorhinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist und wenn der
Auftragsnehmer mit der Durchführung der Sachmangelbeseitigung in Verzug
geraten ist bzw. wenn ein äußerst dringendes Erfordernis, insbesondere
Betriebsunfähigkeit des Gegenstandes an einem mehr als 50 km vom
Betriebsort des Auftraggebers entfernten Ort, besteht.


11.5 Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im
vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine
darüberhinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind
nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nicht
anders schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne jede gesonderte
schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.


11.6 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der
Reglung gemäß Ziff. 13.


11.7 Soweit der Auftragnehmer ein Tuning von Vertragsgegenständen oder
eine Bearbeitung von Oldtimervertragsgegenständen übernimmt,
beschränkt sich seine Sachmangelhaftung auf die ordnungsgemäße
Ausführung dieser Arbeiten. Ein werkvertraglicher Erfolg wird nur dann
geduldet, wenn dies schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbart ist.


11.8. Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber Unternehmer,
der den Vertrag in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen-
verjähren Sachmangelansprüche in einem Jahr ab Lieferung. Ist der
Auftraggeber Verbraucher, gelten in diesem Falle die gesetzlichen
Bestimmungen.


11.9. Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter
Montage/ Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der
Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau der vom
Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und
fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers,
erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des
Einbaus muss der Auftraggeber beweisen.


12. Sachmangelhaftung bei Kauf / Tausch gebrauchter Teile

Sachmangelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei einer gesetzlichen Verjährungsfrist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitgehende Ansprüche unberührt. Für Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das gleiche wie unter Ziff. 11.4.


13. Sonstige Haftung

13.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem
Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der
Auftragsnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.


13.2 Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche
des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruhen.


13.3 Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers ist auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine
wesentliche Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt.


Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit
nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit betroffen sind.


13.4 Eine Haftung gemäß §1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


14. Gerichtsstand – Erfüllungsort

14.1 Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz
des Auftragnehmers.


14.2 Ausschließender Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit
diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers,
soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den
gesetzlichen Reglungen.


14.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die
Geltung des Unk aufrechtes ist abgedungen.